Das Bundesverfassungsgericht hat die AfD-Fraktion abgewiesen. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Fraktion keinen Rechtsanspruch auf den zweitgrößten Sitzungssaal im Bundestag hat – obwohl sie die zweitstärkste Kraft im Parlament ist. Der Zweite Senat wies damit einen Antrag der AfD in einem Organstreitverfahren zurück.
Die AfD hatte den Otto-Wels-Saal beansprucht, der nach dem früheren SPD-Chef benannt ist und derzeit von der SPD-Fraktion genutzt wird. Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 2 BvE 14/25.
Nach der Bundestagswahl im Februar 2025 war die AfD mit 151 Abgeordneten zur zweitstärksten Fraktion aufgestiegen. Die SPD kam auf 120 Mandate, nutzt aber weiterhin den zweitgrößten Saal im Reichstagsgebäude. Der Ältestenrat des Bundestages hatte im Mai per Mehrheitsbeschluss gegen die AfD entschieden und der Fraktion stattdessen den deutlich engeren ehemaligen Sitzungssaal der FDP-Fraktion zugewiesen.
Die AfD argumentierte, «der Otto-Wels-Saal entspreche als zweitgrößter Saal einer Silbermedaille, auf die sie als Zweitplatzierte der Bundestagswahl einen Anspruch habe».
Begründung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht stellte klar: Das Grundgesetz garantiere keine "Erfolgsprämien", sondern lediglich Beteiligungsmöglichkeiten an Entscheidungsprozessen staatlicher Organe.
Der Ältestenrat sei berechtigt gewesen, über die Raumverteilung per Mehrheitsbeschluss zu entscheiden – nicht nach Fraktionsstärke. Die Entscheidung verstoße nicht gegen das Recht der AfD auf Gleichbehandlung, da der zugewiesene Raum für die Größe der Fraktion geeignet sei.
Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Künstlicher Intelligenz (KI) erstellt.











